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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Lieferantenpolitik

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 8 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Lieferantenpolitik

1. Die Anzahl der Lieferanten pro Leistungskategorie wird so tief wie möglich und so hoch wie nötig gehalten.

2. Um Risiken zu vermeiden, insbesondere übermässige Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten, können mehrere Lieferanten berücksichtigt werden.

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