731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Lieferantenpolitik
Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 8 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Lieferantenpolitik
1. Die Anzahl der Lieferanten pro Leistungskategorie wird so tief wie möglich und so hoch wie nötig gehalten.
2. Um Risiken zu vermeiden, insbesondere übermässige Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten, können mehrere Lieferanten berücksichtigt werden.