731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Kooperation
Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 7 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Kooperation
1. Nach Möglichkeit und soweit wettbewerbsrechtlich zulässig erfolgen Beschaffungen gemeinsam mit anderen grösseren öffentlichen Beschaffungsstellen wie beispielsweise dem Bund, anderen Kantonen, grösseren Gemeinden oder selbstständigen kantonalen Anstalten.
2. Die Beschaffungsstellen können kantonale Träger öffentlicher Aufgaben, für die diese Verordnung nicht gilt, an Beschaffungen der Kantonsverwaltung beteiligen, wenn der für die Kantonsverwaltung entstehende Mehraufwand geringer ist als die dank der Beteiligung realisierten Einsparungen.