731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 6a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Nachhaltigkeit
Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 6a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Nachhaltigkeit
1. Die Beschaffungsstellen berücksichtigen die Nachhaltigkeit der beschafften Leistungen.
2. Sie sehen dazu entsprechende Kriterien oder technische Spezifikationen vor, wenn dies ohne übermässige Einschränkung des Wettbewerbs möglich ist.
3. Im Rahmen des Preises berücksichtigen sie wenn möglich alle Kosten während und nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Leistung.