Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 6a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Nachhaltigkeit

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Nachhaltigkeit

1. Die Beschaffungsstellen berücksichtigen die Nachhaltigkeit der beschafften Leistungen.

2. Sie sehen dazu entsprechende Kriterien oder technische Spezifikationen vor, wenn dies ohne übermässige Einschränkung des Wettbewerbs möglich ist.

3. Im Rahmen des Preises berücksichtigen sie wenn möglich alle Kosten während und nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Leistung.

← Art. 6 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) Gegenstand Art. 7 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →