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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Standardisierung

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 6 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Standardisierung

1. Beschaffungen erfolgen möglichst gemäss einheitlichen Prozessen sowie gemäss einheitlichen funktionalen Spezifikationen und technischen Standards.

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