731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Gesetzmässigkeit
Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 5 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Gesetzmässigkeit
1. Beschaffungen erfolgen gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Die Beschaffungsstellen beachten die Grundsätze dieser Gesetzgebung, namentlich die Wirtschaftlichkeit, die Transparenz, die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Markt.