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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Gesetzmässigkeit

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 5 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Gesetzmässigkeit

1. Beschaffungen erfolgen gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Die Beschaffungsstellen beachten die Grundsätze dieser Gesetzgebung, namentlich die Wirtschaftlichkeit, die Transparenz, die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Markt.

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