731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
b) Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die ein Beschaffungsverfahren durchführt.
c) Zentrale Beschaffungsstelle (ZBS): Beschaffungsstelle, die damit beauftragt ist, Leistungen für die ganze Kantonsverwaltung zu beschaffen.