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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

b) Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die ein Beschaffungsverfahren durchführt.

c) Zentrale Beschaffungsstelle (ZBS): Beschaffungsstelle, die damit beauftragt ist, Leistungen für die ganze Kantonsverwaltung zu beschaffen.

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