731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei mit den ihnen unterstellten zentralen, regionalen und dezentralen Organisationseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die sich autonom verwalten.
Sie gilt auch für andere kantonale Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sich diese an Beschaffungen der Kantonsverwaltung beteiligen.
Sie gilt nicht für andere Träger öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören namentlich die Gemeinden und die anderen Körperschaften, die der Gemeindegesetzgebung unterstehen, sowie private Träger öffentlicher Aufgaben. Vorbehalten bleibt das Beratungsangebot auch für solche Stellen.