731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Vollzug
1. Die Organe des Beschaffungswesens und ihre vorgesetzten Stellen vollziehen diese Verordnung.
2. Die Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschaffungsmethoden und die Einführung der entsprechenden Weisungen, Hilfsmittel, Prozesse und Informatikmittel erfolgen schrittweise und in Abstimmung auf die Vertragslaufzeiten und Lebenszyklen der bereits beschafften Leistungen. Soweit die Umsetzung noch nicht erfolgt ist, gelten noch die bisherigen Zuständigkeiten.
3. Die Beschaffungsstellen bringen die bestehenden Verträge, für die sie zuständig sind, bis am 1. Januar 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 17.