731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Zusammenarbeit
Beschaffungsorganisation - Organe und Aufgaben
Art. 21 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Zusammenarbeit
1. Die Organe des Beschaffungswesens arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben partnerschaftlich zusammen. Sie verkehren direkt miteinander.
2. Die verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen teilen der ZKB Beschwerdeentscheide in Beschaffungssachen mit.
3. Die ZBS und die ZKB greifen für die Auswertung der Beschaffungen auf die Daten des Finanzinformationssystems und von simap.ch zu.