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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 20a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS)

Beschaffungsorganisation - Organe und Aufgaben
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Art. 20a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS)

1. Die FGS hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie führt Lohngleichheitskontrollen gemäss Artikel 7a ff. IVöBV durch.

b) Sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Evaluation der Lohngleichheitskontrollen.

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