Art. 20 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Zentrale Beschaffungsstellen (ZBS)
Art. 20 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Zentrale Beschaffungsstellen (ZBS)
1. Die Organisationseinheiten mit ZBS sind
a) die Staatskanzlei (STA) für Büromaterial, Drucksachen, Presseerzeugnisse, Fachliteratur, Kurier- und Postdienstleistungen sowie für sprachliche Hilfsmittel,
b) die Kantonspolizei (KAPO) für Mobilitätsdienstleistungen, Fahrzeuge und Treibstoff,
c) das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) für Facility Management-Leistungen für den Gebäudebetrieb sowie für Büromobiliar,
d) das KAIO für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT),
e) die Finanzverwaltung (FV) für Versicherungen.
2. Die ZBS sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich
a) für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung,
b) für das Beschaffungsmanagement einschliesslich des Lebenszyklus von Leistungen von der Beschaffung bis zur Beendigung und der Regelung der Entsorgung,
c) für das Produktmanagement, wenn dieses nicht durch eine andere Stelle wahrgenommen werden kann,
d) für klare und transparente Kompetenzen und Abläufe sowie ein angemessenes internes Kontrollsystem,
e) für die Vertretung des Kantons in der interkantonalen Zusammenarbeit in ihrem Aufgabenbereich.