731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Ziele
1. Diese Verordnung soll
a) die Kosten der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen reduzieren, indem die Beschaffungsverfahren professionalisiert und die Aufträge wo möglich gebündelt vergeben werden, und
b) die Qualität, Nachvollziehbarkeit und Rechtmässigkeit der Beschaffungsentscheide sichern.