Art. 19 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Zentrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB)
Art. 19 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Zentrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB)
1. Die ZKB hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie berät die Beschaffungsstellen der Kantonsverwaltung, anderer kantonaler Behörden und der Gemeinden beim Vorbereiten und Durchführen von Beschaffungsverfahren in beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen.
b) Sie stellt dafür Vorlagen, Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung.
c) Sie berät Beschaffungsstellen in Beschwerdeverfahren.
d) Sie vertritt den Kanton in interkantonalen Fachorganisationen des Beschaffungswesens.
e) Sie bereitet unter Mitwirkung der KBK Stellungnahmen des Kantons und Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Bereich des Beschaffungswesens vor, wenn sie die Aufgaben von Beschaffungsstellen aus mehreren Direktionen betreffen.
f) Sie führt das Sekretariat der KBK.
g) **\*** Sie vergibt Zertifikate gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3311895_2_2_c).
h) Sie informiert über ihr Dienstleistungsangebot und ihre Tätigkeit.
i) Sie kann für die Beschaffungs- und Bedarfsstellen sowie mit deren Mitwirkung Informationssysteme zur Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Beschaffungen der Kantonsverwaltung betreiben.
k) Sie kann Verträge mit Beschaffungsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung abschliessen, um die gemeinsame Benutzung von Informationssystemen und die gemeinsame Bearbeitung von Daten über die Identität (wie Namen, Kontaktangaben und Identifikationsnummern) sowie über die eingereichten Nachweise der Anbieterinnen und Anbieter zu regeln.
l) Sie sammelt und veröffentlicht statistische Informationen über öffentliche Beschaffungen.
m) Sie nimmt Anliegen der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft in Bezug auf die Beschaffungspraxis der Verwaltung entgegen.
n) **\*** Sie unterstützt bei Bedarf die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit.
2. Die Aufgaben der ZKB werden vom Amt für Informatik und Organisation (KAIO) wahrgenommen.