Art. 18 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK)
Art. 18 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK)
1. Die KBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a Sie erarbeitet Strategien und andere Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens.
b Sie wirkt bei der Erarbeitung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen mit und nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Fragen.
c Sie unterstützt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Bedarfsstellen, den ZBS und der ZKB.
d Sie erlässt fachliche Weisungen über die Organisation des Beschaffungswesens.
e Sie vermittelt in verwaltungsinternen Zuständigkeitskonflikten.
f * Sie bestimmt, welche ZBS welche Leistungen zentral beschafft.
2. Sie besteht aus den Verantwortlichen der ZBS und der ZKB sowie einer Vertretung jeder Direktion und der Staatskanzlei.
3. Sie kann Dritte oder Vertretungen von Aufsichtsbehörden, Beschaffungsstellen oder Bedarfsstellen beiziehen.
4. Sie kann Fachgruppen einsetzen und diesen Aufgaben aus ihrem Bereich übertragen.
5. Die Leitung der KBK obliegt dem Amt für Informatik und Organisation (KAIO).