731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Verträge
Beschaffungsorganisation - Zuständigkeit für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
Art. 17 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Verträge
1. Die Beschaffungsstellen wenden die von der ZBS für ihren Zuständigkeitsbereich oder von der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) vorgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsvorlagen an, ausser wenn die Natur des Geschäfts die Aushandlung besonderer Bedingungen erfordert. Im Bauwesen finden die branchenüblichen Normen und Standards Anwendung.
2. Bei wiederkehrend benötigten Leistungen schliessen die Beschaffungsstellen Verträge grundsätzlich für höchstens fünf Jahre ab. In begründeten Fällen können sie eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Verlängerung eines bestehenden Vertrags vereinbaren. Sie machen die Begründung aktenkundig.