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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Delegation bei zentraler Beschaffung

Beschaffungsorganisation - Zuständigkeit für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
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Art. 16 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Delegation bei zentraler Beschaffung

1. Die ZBS kann die Beschaffung von Leistungen, die gemäss Weisungen der KBK zentral beschafft werden, an die Bedarfsstellen delegieren, soweit

a für die Deckung von Sonderbedürfnissen Leistungen beschafft werden müssen, die voraussichtlich nicht von mehreren Verwaltungseinheiten benötigt werden,

b die geringe Nachfrage eine gebündelte Beschaffung nicht rechtfertigt, oder

c die ZBS die Bedürfnisse selbst nicht oder nicht rechtzeitig decken kann.

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