731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Delegation bei zentraler Beschaffung
Beschaffungsorganisation - Zuständigkeit für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
Art. 16 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Delegation bei zentraler Beschaffung
1. Die ZBS kann die Beschaffung von Leistungen, die gemäss Weisungen der KBK zentral beschafft werden, an die Bedarfsstellen delegieren, soweit
a für die Deckung von Sonderbedürfnissen Leistungen beschafft werden müssen, die voraussichtlich nicht von mehreren Verwaltungseinheiten benötigt werden,
b die geringe Nachfrage eine gebündelte Beschaffung nicht rechtfertigt, oder
c die ZBS die Bedürfnisse selbst nicht oder nicht rechtzeitig decken kann.