Art. 15 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Bestimmung des Bedarfs und der Anforderungen bei zentraler Beschaffung
Art. 15 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Bestimmung des Bedarfs und der Anforderungen bei zentraler Beschaffung
1. Bei zentralen Beschaffungen melden die Bedarfsstellen der ZBS frühzeitig, in der Regel direktionsweise und im Rahmen des Planungsprozesses, ihren Bedarf mit allen Angaben, die für das Einholen von Angeboten notwendig sind. Sie fassen nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.
2. Die ZBS legt die Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit fest, gestützt auf die Bedarfsmeldungen und Angaben der Bedarfsstellen und mit ihrer Mitwirkung.
3. Sie informiert über ihr Dienstleistungsangebot.
4. Sie ermöglicht den möglichst einfachen und unbürokratischen Abruf der Leistungen durch die zuständigen Personen der Bedarfsstellen.
5. Sie erlässt unter Mitwirkung der Bedarfsstellen Weisungen über den Bezug der Leistungen durch die Bedarfsstellen, insbesondere über den Leistungsabruf, die Qualitätskontrolle, die Leistungsprüfung, den Umgang mit Fehlern oder Störungen, die Berichterstattung und die Datenerfassung.