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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Grundsatz

Beschaffungsorganisation - Zuständigkeit für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
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Art. 13 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Grundsatz

1. Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen erfolgen

a) zentral durch die ZBS, soweit Weisungen der KBK dies vorsehen,

b) bei Bauleistungen gemäss den dafür geltenden Vorschriften durch die zuständigen Ämter der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD),

c) ansonsten dezentral durch die Bedarfsstellen.

2. Wo in dieser Verordnung die Zuständigkeit der Bedarfsstellen gegeben ist, können deren vorgesetzte Stellen diese einer anderen unterstellten Organisationseinheit übertragen.

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