731.22
OÖBVOOMP
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Integrität und Nachvollziehbarkeit
Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 11 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Integrität und Nachvollziehbarkeit
1. Die Beschaffungsstellen stellen die Integrität und Nachvollziehbarkeit ihrer Beschaffungen sicher, insbesondere durch die folgenden Massnahmen
a. ...
b. Folgende Entscheide müssen von mindestens zwei Personen gefällt oder genehmigt werden, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist: Festlegung der Anforderungen, Zuschlag, Vertragsabschluss, -änderung oder -kündigung.