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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Professionalität

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 10 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Professionalität

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2. Die an Beschaffungen mitwirkenden Personen müssen über das nötige Wissen über die Grundsätze und Abläufe des öffentlichen Beschaffungswesens sowie über die zu beachtenden Verhaltensregeln verfügen.

3. Die Beschaffungsstellen sorgen für die Weiterbildung ihres Personals.

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