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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten bei öffentlichen Beschaffungen der Kantonsverwaltung.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) →

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