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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB)

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Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB)

1. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.

2. Er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten allen Anbietern gleichzeitig innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen zur Verfügung.

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