731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 7d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Information über die Lohngleichheitskontrollen
Lohngleichheitskontrollen
Art. 7d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Information über die Lohngleichheitskontrollen
1. Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über
a. die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen,
b. die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts,
c. die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie
d. die Kontrollergebnisse.
2. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.