Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 7d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Information über die Lohngleichheitskontrollen

Lohngleichheitskontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Information über die Lohngleichheitskontrollen

1. Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über

a. die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen,

b. die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts,

c. die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie

d. die Kontrollergebnisse.

2. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.

← Art. 7c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB) Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →