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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 7c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Überschreitung des Grenzwerts

Lohngleichheitskontrollen
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Art. 7c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Überschreitung des Grenzwerts

1. Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» oder muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte Fachperson erneut durchführen.

2. Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm die FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.

3. Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn

a) der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt,

b) die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt worden ist oder

c) sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» aufzeigt.

4. Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auftraggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB.

5. Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.

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