731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 7b Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Einhaltung des Grenzwerts
Lohngleichheitskontrollen
Art. 7b Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Einhaltung des Grenzwerts
1. Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.