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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 7b Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Einhaltung des Grenzwerts

Lohngleichheitskontrollen
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Art. 7b Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Einhaltung des Grenzwerts

1. Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.

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