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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 7a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Durchführung von Lohngleichheitskontrollen

Lohngleichheitskontrollen
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Art. 7a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Durchführung von Lohngleichheitskontrollen

1. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip aus den veröffentlichten Zuschlägen.

3. Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohngleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen.

4. Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib» des Bundes verwendet.

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