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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB)

Allgemeine Grundsätze
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Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB)

1. Um zu prüfen, ob die Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllen, fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Nachweise gemäss Anhang 1 ein.

2. Anstelle dieser Nachweise können die Anbieter einreichen

a ein Zertifikat gemäss Absatz 4 oder

b gleichwertige Nachweise ihres ausländischen Sitzstaates.

3. Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags weitere Nachweise einfordern.

4. Anbieter können bei der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) ein Zertifikat über das Erbringen der Nachweise gemäss Anhang 1 beziehen. Die Nachweise sind in digitaler Form einzureichen, und das Zertifikat wird in digitaler Form ausgestellt. Es gilt bis zum Erreichen des Höchstalters eines der Nachweise gemäss Anhang 1.

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