731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
Allgemeine Grundsätze
Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
1. Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen über die Angebotsöffnung.