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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Allgemeine Grundsätze
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Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

1. Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen über die Angebotsöffnung.

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