Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
1. Der Auftraggeber sieht im Vertrag mit dem Auftragnehmer vor, dass dieser ihm eine Konventionalstrafe schuldet, wenn
a der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Wettbewerbsabreden trifft, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme beträgt,
b Subunternehmer oder Lieferanten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag oder dessen Vorleistungen unzulässige Wettbewerbsabreden treffen, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der Gesamtvergütung für die Leistung des Subunternehmers oder Lieferanten beträgt.
2. Die Konventionalstrafe entfällt in den Buchstaben a und b ganz sowie in Buchstabe c zur Hälfte, wenn
a der Auftragnehmer im Vertrag mit dem Subunternehmer oder Lieferanten eine entsprechende Konventionalstrafe zugunsten des Auftraggebers vereinbart hat,
b das fehlbare Unternehmen als erster Selbstanzeiger im Rahmen einer kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, und das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) die Erfüllung der Voraussetzungen an die Selbstanzeige im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission bestätigt,
c das fehlbare Unternehmen als weiterer Selbstanzeiger mitwirkt.
3. Der Auftraggeber kann von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsabreden gering ist.