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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Meldestelle Missstände (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Allgemeine Grundsätze
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Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Meldestelle Missstände (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine von ihren Vorgesetzten unabhängige Meldestelle wenden können, um Verstösse gegen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu melden.

2. Die Meldestelle behandelt solche Meldungen vertraulich. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen wegen ihrer Meldungen keine Nachteile entstehen.

3. Gemeinden und andere kommunale Auftraggeber können darauf verzichten, eine Meldestelle gemäss Absatz 1 einzurichten. In diesem Fall ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Meldestelle.

4. Die Finanzkontrolle ist nach Massgabe von Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)[3] die Meldestelle gemäss Absatz 1 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.

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