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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Allgemeine Grundsätze
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Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauftragte Dritte, die an Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet,

a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und

b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.

2. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

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