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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 25 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)[11] in Kraft.

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