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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 22a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Anwendbares Recht

Artikel 64 Absatz 1 IVöB ist anwendbar.

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