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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 22 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel 4

1. Kantonale Auftraggeber richten die Meldestelle gemäss Artikel 4 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

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