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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Vollzug

Aufsicht und Vollzug
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Art. 21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Vollzug

1. Die Organe gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)6 sowie die Auftraggeber vollziehen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

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