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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 20 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

Aufsicht und Vollzug
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Art. 20 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

1. Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Für die Aufsicht sind zuständig

a) die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstellten Organisationseinheiten,

b) der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei,

c) die Justizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

d) der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei, für die Aufträge der anderen Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3079882_2_4_c)),

e) die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG][[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3079883_2_5_c)),

f) die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG).

3. Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, namentlich

a) die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung,

b) die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.

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