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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB

Geltungsbereich
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Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB

1. Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[2] findet auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

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