731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB
Geltungsbereich
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB
1. Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[2] findet auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.