731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 19 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Sprache des Angebots
Sprachen
Art. 19 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Sprache des Angebots
1. Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen.
2. Beilagen können in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. Nachweise können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden.
3. Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder der Beilagen anders regeln.