731.21
IVÖBVOAIMPAIAAP
CH-BE
Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Sprache der Einladung oder Ausschreibung
Sprachen
Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Sprache der Einladung oder Ausschreibung
1. Die Einladung oder Ausschreibung erfolgt in der Sprache des Verfahrens.
2. Ist der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen, erfolgt sie in beiden Amtssprachen.
3. Im offenen oder selektiven Verfahren fügt der Auftraggeber der Ausschreibung eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache bei. Die Zusammenfassung enthält mindestens die Angaben gemäss Artikel 48 Absatz 4 IVöB.