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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Sprache des Verfahrens

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Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Sprache des Verfahrens

1. Vergabeverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, die im betreffenden Verwaltungskreis gilt.

2. Der Auftraggeber bestimmt die Sprache des Verfahrens, wenn

a) mehrere Verwaltungskreise mit unterschiedlichen Amtssprachen betroffen sind,

b) ein örtlicher Anknüpfungspunkt fehlt oder

c) von der Sache her der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen ist.

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