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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Ausbildung

Vergabeverfahren
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Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Ausbildung

1. Auftraggeber, die regelmässig offene oder selektive Vergabeverfahren durchführen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen oder Organisationen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen

a Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens- und Rechtsschutzregeln des öffentlichen Beschaffungsrechts.

b Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheitlich planen und durchführen.

c Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen.

d Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren.

e Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen.

f Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vorlagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Vertrag verfassen.

g Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar begründen.

2. Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei Personen, die

a über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist öffentliche Beschaffung verfügen,

b über eine andere Ausbildung im öffentlichen Beschaffungswesen verfügen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder

c über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchführung von offenen oder selektiven Vergabeverfahren verfügen.

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