Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Ausbildung
Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Ausbildung
1. Auftraggeber, die regelmässig offene oder selektive Vergabeverfahren durchführen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen oder Organisationen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen
a Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens- und Rechtsschutzregeln des öffentlichen Beschaffungsrechts.
b Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheitlich planen und durchführen.
c Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen.
d Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren.
e Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen.
f Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vorlagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Vertrag verfassen.
g Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar begründen.
2. Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei Personen, die
a über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist öffentliche Beschaffung verfügen,
b über eine andere Ausbildung im öffentlichen Beschaffungswesen verfügen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder
c über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchführung von offenen oder selektiven Vergabeverfahren verfügen.