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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 15 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Debriefing (Art. 51 IVöB)

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Art. 15 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Debriefing (Art. 51 IVöB)

1. Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Gespräch (Debriefing).

2. Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit gemäss Artikel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.

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