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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB)

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Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB)

Der Auftraggeber veröffentlicht auf der Internetplattform www.simap.ch ebenfalls Zuschläge, die ab dem für das offene oder das selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2021 366 · be (Art. 14 IVöBV)
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map.ch> Zuschläge, die ab dem für das offene oder das selektive Verfahren massgebenden Schwellen- wert freihändig erteilt wurden. Art. 14 IVöBV erwähnt einzig die Veröffentli- chung der Zuschläge. Dass bei erreichtem Schwellenwert bereits der Ent- scheid über die Durchführ