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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB)

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Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB)

1. Der Auftraggeber schliesst den Vertrag in Schriftform ab. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur beim Abschluss in digitaler Form sind nicht erforderlich.

2. Er wendet seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.

3. Verfügt er nicht über eigene AGB, wendet er die AGB des Kantons an (www.be.ch/agb).

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