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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)

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Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)

1. Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch den Auftraggeber so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.

2. Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben

a) Ort,

b) Datum,

c) Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

d) bereinigte Angebotsbestandteile,

e) Resultate der Bereinigung.

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