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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) - Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB)

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Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) · Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB)

1. Der Anbieter muss allfällige Subunternehmer im Angebot bezeichnen.

2. Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung oder in der Einladung vorsehen, dass

a) der Anbieter die Subunternehmer später bezeichnen kann oder

b) die Nachweise gemäss Artikel 7 für die Subunternehmer in der Form des Zertifikats gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Subunternehmer von Subunternehmern, deren Subunternehmer und für alle weiteren Subunternehmer.

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