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731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 9 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Vollzug

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Art. 9 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Vollzug

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt,

a Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abzuschliessen (Art. 6 Abs. 4 IVöB),

b das für Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB),

c die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 28 Abs. 1, Art. 45, Art. 50 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB),

d die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 Abs. 1 IVöB) zu delegieren,

e Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zuzustimmen (Art. 61 Abs. 2 Bst. b IVöB),

f den Austritt des Kantons Bern aus der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1965532_2_3_c) zu erklären (Art. 63 IVöB).

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