Art. 9 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Vollzug
Art. 9 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Vollzug
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt,
a Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abzuschliessen (Art. 6 Abs. 4 IVöB),
b das für Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB),
c die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 28 Abs. 1, Art. 45, Art. 50 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB),
d die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 Abs. 1 IVöB) zu delegieren,
e Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zuzustimmen (Art. 61 Abs. 2 Bst. b IVöB),
f den Austritt des Kantons Bern aus der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1965532_2_3_c) zu erklären (Art. 63 IVöB).