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731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 8 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Ausführungsbestimmungen

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Art. 8 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB durch Verordnung.

2. Er kann Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation regeln wie namentlich

a die Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB auf weitere Auftraggeber oder Aufträge,

b die Veröffentlichung des Zuschlags im freihändigen Verfahren auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs,

c die Sprachen des Verfahrens und des Angebots,

d die Ausbildung oder die Vertrauenswürdigkeit der mit öffentlichen Beschaffungen betrauten Personen,

e Massnahmen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen,

f die Erhebung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten über öffentliche Beschaffungen,

g die Organisation der zuständigen Stellen für einen einheitlichen Vollzug, die Beratung und Unterstützung der Auftraggeber sowie die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen,

h die für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise (Art. 12 und 26 IVöB).

3. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen.

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