Art. 8 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Ausführungsbestimmungen
Art. 8 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB durch Verordnung.
2. Er kann Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation regeln wie namentlich
a die Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB auf weitere Auftraggeber oder Aufträge,
b die Veröffentlichung des Zuschlags im freihändigen Verfahren auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs,
c die Sprachen des Verfahrens und des Angebots,
d die Ausbildung oder die Vertrauenswürdigkeit der mit öffentlichen Beschaffungen betrauten Personen,
e Massnahmen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen,
f die Erhebung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten über öffentliche Beschaffungen,
g die Organisation der zuständigen Stellen für einen einheitlichen Vollzug, die Beratung und Unterstützung der Auftraggeber sowie die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen,
h die für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise (Art. 12 und 26 IVöB).
3. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen.