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731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen

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Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen

1. Die Auftraggeber tragen den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen auf geeignete Weise Rechnung.

2. Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und Völkerrechts sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM).

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