731.2
IVÖBGLAIMP
CH-BE
Art. 6 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Zuständigkeit für Beschwerden
Art. 6 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Zuständigkeit für Beschwerden
1. Verfügungen kommunaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar.
2. Verfügungen kantonaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei anfechtbar.
3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der folgenden Behörden sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar
a der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters,
b der Direktionen und der Staatskanzlei,
c der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d des Grossen Rates.